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2.1.1 Staatsaufbau und Verfassung
Nach dem Modell konkordanzdemokratischer Systeme von Arend Lijphart kann festgestellt werden, dass der Libanon ein konkordanzdemokratisches Regierungssystem aufweist. Konkordanzdemokratien sind demnach durch eine „große Koalition“ aus den Vertretern der wichtigsten Gesellschaftssegmente, eine verhältnismäßige Machtverteilung, gegenseitiges Vetorecht sowie weit reichende Autonomie eines jeden Segments gekennzeichnet.42 Die große Koalition auf Basis verhältnismäßiger Machtverteilung der wichtigsten Segmente entspricht im Libanon dem Besetzungsschlüssel für die Positionen der Regierungs-Troika. Demnach hat immer der Staatspräsident maronitischer Christ, der Ministerpräsident sunnitischer Moslem und der Parlamentspräsident schiitischer Moslem zu sein. Der Verteilungsschlüssel wiederum basiert auf den jeweiligen Anteilen der Segmente, in diesem Fall also der Konfessionen, an der Gesamtbevölkerung, wobei es sich hier um einen Idealtypen handelt, der diametral zu den tatsächlichen Verhältnissen steht.43 Den einzelnen Segmenten kommt zudem weit reichende Autonomie auf dem Gebiet der Zivilrechtssprechung, des Bildungswesens, der Verwaltung, der Presse sowie des sozialen Sektors zu, was für eine gesamtpolitische Entscheidungsfindung unbedingten Konsens zwischen allen Segmenten erfordert (Veto-Recht).
Gemäß seiner Verfassung mit Stand 1990 ist der Libanon eine parlamentarische Republik.44 Die Verfassung offenbart einen grundsätzlich demokratischen Charakter, sie proklamiert Gewaltenteilung nach dem Prinzip von Legislative (Parlament), Exekutive (Staatspräsident, Ministerrat sowie Ministerpräsident) und Judikative (Verfassungsgericht, Oberster Rat). Das Parlament wird in freien und geheimen Wahlen auf 4 Jahre vom Volk gewählt, es beschließt die Gesetze und kann die Regierung per Misstrauensvotum abwählen. Die Verfassungsänderungen von Ta’if 1990 nach Ende des Bürgerkrieges (1975-90) dienten vor allem der Stärkung des Parlamentes gegenüber dem Staatspräsidenten, doch verfügt dieser auch heute noch über besondere Befugnisse, die über die bloße Repräsentation hinausgehen.45 Eine Sonderstellung hat seither der Parlamentspräsident inne: Er bleibt für die gesamte Dauer der Legislaturperiode im Amt, vom Parlament abgesetzt werden kann er – wie die Regierung – nur durch ein Misstrauensvotum.46 In der Verfassung sind bürgerliche Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit garantiert, ihre Einhaltung überwacht die Verfassungsgerichtsbarkeit, Verfassungsänderungen sind zudem hohen Hürden unterworfen.
2.1.2 Politische Wirklichkeit: Der Libanon als illiberale Demokratie
Kilian Zeitz kam in seiner Studie zum Zustand der Demokratie im Libanon (Zeitz 2009) zu der Einschätzung, dass der Libanon eine illiberale und somit defekte Demokratie ist. Die von Wolfgang Merkel beschriebenen Teilregime der embedded democracy sind nach Zeitz zwar mehr oder weniger funktionsfähig, allerdings teils beschädigt sowie in ihrer wechselseitigen Vernetzung gestört, was sich insbesondere auf Ebene des Rechtsstaates zeigt.47 Zeitz sieht hierbei vor allem eine Einschränkung der Freiheits- und Schutzrechte, auch in Verbindung mit innen- und außenpolitischen Krisen, jedoch auch teils exklusiverer Natur oder direkt aus dem konfessionellen System resultierend, wie etwa die Situation der palästinensischen Flüchtlinge bzw. der Frauen zeigt.48
Dem entspricht, dass die Palästinenser zwar Bestandteil der libanesischen Gesellschaft sind, aber von der Staatsbürgerschaft und somit vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, das betrifft immerhin mindestens 10% der libanesischen Bevölkerung. Die Verwehrung der Staatsbürgerschaft wird hierbei insbesondere von christlichen Eliten gestützt, die durch eine Einbürgerung der mehrheitlich muslimischen Palästinenser eine weitere Gefährdung ihrer nach wie vor bestehenden, vor dem Hintergrund der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ohnehin fragwürdigen Vormachtstellung im konfessionellen Proporz-System sehen.49 Frauen sind aufgrund der Autonomie der Konfessionen sehr unterschiedlichen Rechtssystemen unterworfen, was das Personenstandsgesetz betrifft. Trotz allgemein positiver Tendenzen im Vergleich zu anderen Staaten der Region sind sie nach wie vor benachteiligt. Im konfessionellen Machtgefüge des Regierungssystems spiegeln die aktuell lediglich 6 weiblichen Parlamentsabgeordneten (von 128) die systemimmanente Benachteiligung wider.50
Des Weiteren wirken sich die weit verbreitete Korruption sowie die teilweise Eingriffen seitens der Exekutive ausgesetzte Justiz negativ auf das Teilregime der Gewaltenkontrolle aus.51 Wie bereits angedeutet, ist es Kernthese dieser Arbeit, dass mangelnde Säkularisierung im politischen wie gesellschaftlichen Sektor maßgeblich zur Destabilisierung von demokratischen Systemen beiträgt, das Einnisten von Defekten fördert und erfolgreiche Demokratisierung verhindert. Die folgende Abhandlung zum libanesischen Konfessionalismus soll dahingehend veranschaulichend wirken.
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2.2.1 Der Libanon als Multikonfessionsstaat
Im Libanon leben heute zu etwa 60% Muslime und zu 40 % Christen verschiedener Konfessionen. „Konfession“ ist im aktuellen Zusammenhang im Übrigen nicht primär Ausdruck von Religiosität, sondern begreift vorrangig die gesellschaftliche Großgemeinschaft, wie Jochen Hippler feststellte.52 Insgesamt gibt es 18 anerkannte Konfessi-onsgemeinschaften im Libanon.53 Sie alle sind in das Proporz-System zur Besetzung wichtiger Ämter und Gremien eingebunden. Allerdings wird im Konkordanz-Prinzip Arend Lijpharts nach „wichtigen“ und „unwichtigen“ Segmenten unterschieden. Auf die Situation des Libanon angewendet, teilen sich die 3 wichtigsten konfessionellen Strö-mungen in Gestalt der maronitischen Christen, der sunnitischen sowie der schiitischen Muslime auch die wichtigsten Positionen und Ämter, bis in Militär und Justiz hinein. Ein Umstand, der nicht wenig politischen und sozialen Sprengstoff birgt, denn Angehörigen „weniger wichtiger“ Konfessionen (z.B. Juden, Alawiten u.a.) ist es somit fast unmöglich, in ein hohes politisches Amt zu gelangen, unabhängig davon, wie geeignet sie vielleicht sind, dieses erfolgreich auszuüben. So sind „Zweckübertritte“ von weniger wichtigen zu wichtigen Konfessionen aus Statusgründen keine Seltenheit.54 Bereits die Verfassung von 1926 institutionalisierte aufgrund der Vielfalt der religiösen Strömungen und Interessen eine konfessionelle Machtbalance im Staat als Grundlage für inneren Frieden, wobei hierfür im Wesentlichen das osmanische Millet-System des Sonderstatus religiöser Minderheiten Pate stand.55
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2.2.2 Konfessionalismus
Der Konfessionalismus im Libanon basiert auf der Politisierung der Religionsgemeinschaften. Mit dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 wurden infolge der Unabhängigkeit des Libanon von Frankreich den wichtigsten Religionsgruppen staatliche Machtpositionen zugewiesen, wobei aufgrund der damaligen christlichen Bevölke-rungsmehrheit 56 die Position des Staatspräsidenten, die damals noch verfassungsgemäß eine Prärogativstellung innerhalb des politischen Systems innehatte, den Maroniten zufiel. Des Weiteren wurden alle anderen staatlichen Ämter sowie die Zusammensetzung des Parlamentes nach einem Proporzsystem von 6:5 zugunsten der Christen zwischen denselben und den Muslimen verteilt.57 Nach dem Bürgerkrieg (1975-90) wurde der Proporz-Schlüssel per Verfassungsänderung 1990 in ein paritätisches 5:5 umgewandelt, am konfessionellen System als solchem änderte sich jedoch nichts. Es wurde sogar endgültig qua Verfassung festgeschrieben.58 Dadurch wird der herausragende Stellenwert der Religionsgemeinschaft als regionen- und schichtenübergreifender Interessensgemeinschaft fest im politischen und gesellschaftlichen System verankert, ohne dass der Staat als solcher von religiöser Leitideologie dominiert würde. Der Staat von seinem Grundaufbau her kann vielmehr als außerordentlich säkular bezeichnet werden.59 Der institutionalisierte Konfessionalismus hingegen bestimmt die Strukturen des politischen Systems und der Gesellschaft. Der Konfessionalismus konfessionalisiert Politik und Gesellschaft, statt sie zu säkularisieren. Er impliziert, dass sich die Hauptdifferenzen im Libanon an konfessionellen Bruchlinien orientierten und deshalb eine Machtbalance auf konfessioneller Basis unerlässlich für den Erhalt des Friedens sei, was u.a. von Cordelia Koch sehr plausibel in Zweifel gezogen wurde.60
2.2.3 Fragmentierte Gesellschaft und Klientelismus
Die Konfessionalisierung von Politik und Gesellschaft zieht eine starke Fragmentierung der ohnehin heterogenen libanesischen Gesellschaft nach sich: Die Bürger identifizieren sich vorrangig mit ihrer jeweiligen konfessionellen Gemeinschaft, denn mit dem libanesischen Staat, da aufgrund der verfassungsmäßig verankerten Autonomie der Konfessionen nahezu alle Wege im sozialen, politischen wie rechtlichen Bereich über die Institutionen und Repräsentanten der jeweiligen Religionsgemeinschaft führen.61 Dies wird durch den „Religionszwang“ des konfessionellen Systems begünstigt, der die Zugehörigkeit zu einer Konfession zur Voraussetzung dafür macht, im Libanon am politischen wie gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, also etwa zu wählen, einer Partei anzugehören, zu heiraten oder eine Schule zu besuchen. Interreligiöse Eheschließungen sind aufgrund der konfessionell getrennten, religiösen Personenstandsgerichtsbarkeit nicht oder nur erschwert möglich.62 Die Unterschiede zwischen den Konfessionen werden dadurch betont, die innergesellschaftliche Abgrenzung forciert, was wiederum die Herausbildung einer starken, durch gegenseitiges Vertrauen gekennzeichneten Zivilgesellschaft, die sich in erster Linie zum libanesischen Staat bekennt, zumindest erheblich stört.63 So repräsentieren die Abgeordneten des libanesischen Parlamentes zwar laut Verfassung „the whole nation“ 64, doch real betrachtet vorrangig ihre jeweilige Konfessionsgemeinschaft, was zu interkonfessioneller Konkurrenz hinsichtlich wirtschaftlicher oder sozialer Fragen führt, obgleich eigentlich eine konfessionsübergreifende Problematik vorliegt. Die Gefahr eines weitgehenden „Am-Volk-Vorbeiregierens“ ist daher in hohem Maße gegeben. Doch auch innerhalb der einzelnen Konfessionen wird konkurriert – nämlich um die Besetzung der nach konfessionellem Verteilungsschlüssel statt nach Wählerpräferenz verteilten Sitze im Parlament.65
Klientelismus und Patronage-Netzwerke bestimmen daher das Bild im Libanon auf politischer wie gesellschaftlicher Ebene: Machtpositionen und Status werden oft intrakonfessionell innerhalb von Clanstrukturen „weitervererbt“. Für den „kleinen Bürger“ ist daher der Kontakt zu einflussreichen Patronen seiner Konfession der sicherste und einfachste Weg, bestimmte Leistungen oder Schutz zu erhalten, was wiederum mit Loyalität und Wählertreue „vergütet“ wird.66 Kilian Zeitz schrieb dazu: „Es existiert ein Teu-felskreis, in dem Bevölkerungsanteile als Klienten Dienste in Anspruch nehmen, die der Staat nicht in der Lage oder willens ist zu leisten. An diese Stelle rückt der Patron […]. Hierdurch wiederum sinkt die Zustimmung am staatlichen System.“67 Eine Erziehung des Volkes zu nationaler Einheit und echter, auf politisch-nationalem Pluralismus basierender Demokratie findet so nicht oder zumindest nur mangelhaft statt, denn der demokratische Staat als solcher büßt so ein Stück weit seine Autorität ein. In seinem Rücken können sich stattdessen Strukturen entwickeln, die Gesellschaften innerhalb der Gesellschaft erschaffen, mit eigenen Hierarchien, eigener sozialer Infrastruktur und sogar eigenen Schutzeinheiten in Gestalt bewaffneter Milizen.68
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2.3.1 Der Bürgerkrieg 1975-1990
„Der Bürgerkrieg ist Bestandteil des konfessionellen Systems und dient der [die im Orig., Anm. Verf.] Neuverteilung der Macht.“ 69 , so Ralph Ghadbans wenig optimisti-sche Einschätzung des konfessionellen Systems im Libanon. Und tatsächlich blickt das Land auf eine Reihe blutiger Auseinandersetzungen zurück, die sich mehr oder weniger an den politischen, sozialen und auch konfessionellen Grenzen dieses Systems auf- und schließlich ab 1975 im 16-jährigen Bürgerkrieg entluden. Ausschlaggebend für sein Entstehen war zum einen die schwer wiegende soziale Spaltung des Landes in eine relativ kleine (überwiegend christliche) Oberschicht, der etwa 20% der Bevölkerung ange-hörten, sowie eine überbordende (überwiegend muslimische) Unterschicht von etwa 50% der Bevölkerung.70 Dass die Regierung hinsichtlich des anwachsenden sozialen Konfliktpotenzials kaum Handlungsbedarf erblickte, ist nicht zuletzt dem starren, durch Machtprotektionismus und Klientelismus gekennzeichneten konfessionellen System geschuldet. Dieses behindert beispielsweise das Entstehen überkonfessioneller, gemeinwohlinteressierter Parteien, die den politischen Willen größerer Teile der Bevölkerung repräsentieren und in entsprechendes Regierungshandeln überführen. Eine nationale Sozialpolitik, die alle Bevölkerungsteile im Auge hat, wird durch die klientelistisch gebundenen Interessen der jeweiligen konfessionellen Eliten erschwert. Der elitäre Kampf um Erhalt bzw. Erlangung von Machtpositionen überlagerte die soziale Problematik.71
Der besonders im Zusammenhang mit der Problematik der rechtlich wie sozial diskri-minierten palästinensischen Flüchtlinge anschwellende soziale Unmut vermischte sich Anfang der 70er-Jahre mit den durch das konfessionelle System betonten, an sich uralten Differenzen insbesondere zwischen Christen und Muslimen hinsichtlich der seitens der Muslime als ungleich empfundenen, starren Machtverteilung und der seitens der Christen empfundenen „muslimischen Bedrohung“ zu einer hochexplosiven Mischung, die letztlich zur Eskalation führte.72 Die oben bereits erwähnte Schwäche des Staates gegenüber den konfessionell begründeten Patronage-Netzwerken inklusive eigener be-waffneter Milizen begünstigte dann schließlich das Umschlagen in eine bewaffnete Austragung der Konflikte. Die eigentlich sozialen und politischen Ursachen für die Krise wurden durch das konfessionelle System konfessionalisiert, was sich darin zeigte, dass gerade zu Beginn des Krieges religiöse Eiferer aller Lager das Zepter übernahmen und den Konflikt auf das konfessionelle Element reduzierten.
2.3.2 Die Hizbollah – ein islamischer “Staat” im säkularen Staate
Vor den Verfassungsänderungen von Ta’if 1990 waren die Schiiten aufgrund des von Maroniten und Sunniten dominierten, klientelistischen Systems politisch wie sozial stark benachteiligt und gehörten mehrheitlich den ärmsten Schichten an. Der 1975 ausbrechende Bürgerkrieg trug zu zusätzlich zu einer allgemeinen Radikalisierung bei. Im Zuge der islamischen Revolution und der Errichtung der schiitischen Theokratie im Iran 1979 erlebte der politische Islam zudem einen Aufschwung, der auch die Schiiten im Libanon erreichte, zumal sich der Iran nun als starke Anlehnungsmacht quasi anbot.73 Die Herausbildung der schiitischen Hizbollah zwischen 1982 und 1985 muss somit vor allem als Resultat solch ermöglichender Faktoren gesehen werden.74 So sah sich die inmitten der Kriegswirren gegründete islamische Miliz zumindest innerstaatlich in erster Linie als Streitmacht gegen das konfessionelle Proporz-System und die damit verbundene, als ungerecht empfundene maronitische Vormachtstellung. Zwar strebt sie offiziell danach, „…ein System einzuführen, für das sich die Menschen frei entscheiden konnten.“ bzw. „…die Unabhängigkeit des Libanon von Ost und West zu retten,…“.75 Jedoch deuten die eigenen engen Beziehungen der Organisation zum Iran und zu Syrien an, dass eine solche offizielle Zielsetzung zumindest mit Vorsicht zu genießen ist. Der Aufstieg der Hizbollah im Süden des Nachkriegslibanon zum viel zitierten Staat im Staate, mit eigenen Institutionen, Gerichtshöfen inklusive Scharia-Rechtssprechung, eigenen Sozialsystemen bis hin zur Rentenkasse unter weitgehender Duldung der Regierung zeugt von der Paralyse sowie der Unfähigkeit des Staates, die effektive Regie-rungsgewalt vollumfänglich einzufordern.76 Ein Umstand, der bis heute zu schweren innenpolitischen Krisen führt, wie die jüngste Regierungskrise um die Entwaffnung der Hizbollah und das Tribunal zur Aufklärung der Ermordung Rafik Hariris 2006-2008 zeigte.77 Der Kampf der konfessionellen Eliten des Systems gegeneinander sowie die wachsende Relevanz der schiitischen Bevölkerungsteile sorgen dafür, dass Hizbollah sich in einem System des konfessionellen Proporzes zunehmend etablieren, mehr politische Macht für sich einfordern sowie zur wirkungsvollen Blockademacht avancieren kann, wie es die angesprochene Krisensituation bereits andeutete. Es spricht vor allem gegen das vorherrschende System, dass ausgerechnet eine religiöse Gruppierung Impulse in Richtung nationalstaatlicher Einheit und weg von konfessionellem Proporz und klientelistischer Machtpolitik liefert und in der Bevölkerung sogar trotz aller Bemühungen, das System zu verändern, als stabilisierend und sogar demokratiefördernd wahrge-nommen wird.78
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Hinsichtlich der politischen und Gesellschaftssysteme Israels und des Libanon kann mit Bezug auf die eingangs formulierte Fragestellung Folgendes festgestellt werden:
In Israel stellt das Fehlen einer Verfassung ein Problem hinsichtlich einer klaren Grundaussage über Charakter, Staatsaufbau und Rechtsstaat dar. Die konstitutionelle Konsolidierung ist jedoch nach Wolfgang Merkel „in erheblichem Maße“ prägend für die insgesamten Konsolidierungschancen eines demokratischen Systems.79 Die Unabhängigkeitserklärung als Gründungsdokument vermittelt zudem einen durch religiöse Elemente bestimmten, exklusiven Staatscharakter als explizit „jüdischem Staat“. Es wurde herausgearbeitet, dass Politik und Rechtsstaat im Wesentlichen mit der Zielstellung agieren, den jüdischen Charakter des Staates zu betonen und zu erhalten, was nicht zuletzt durch die Einflussnahme religiöser Parteien und Organisationen auf staatlicher und gesellschaftlicher Ebene befördert wird. Die damit einhergehende Spaltung der israelischen Gesellschaft in Juden und Araber unter teils massiver Benachteiligung und rechtlicher Diskriminierung Letzterer stellt zum einen die Qualität der israelischen Demokratie infrage und produziert zudem massive innergesellschaftliche Konfliktlinien mit ho-hem Destabilisierungspotenzial, was vor allem in den besetzten Gebieten sowie mit Blick auf die innerjüdische Zerstrittenheit deutlich wird.
Im Libanon hingegen dominiert der Widerstreit zwischen säkularem, demokratischem Staatsaufbau und konfessionellem Konkordanzprinzip. Der starre Konfessionsproporz wird in einer dynamischen, sich ändernden Gesellschaft immer wieder Benachteiligungsgefühle und somit die Forderung nach Neuordnung des Proporzschlüssels aufwerfen, also immer wieder einen Grund dafür liefern, die Legitimation der Staatsordnung auf konfessioneller Ebene infrage zu stellen. Dieses destabilisierende, dem System als solchem immanente Moment wurde sogar auf staatlicher Ebene in Gestalt des Artikels 95 der Verfassung anerkannt, der im Zuge der politischen Neuordnung 1990 eigens die Überwindung des Konfessionalismus zum Staatsziel erhob. Zudem konnte aufgezeigt werden, dass die Machtteilung unter den Religionsgemeinschaften zu einem System von Protektionismus und Klientelismus geführt hat, welches die Gesellschaft massiv konfes-sionalisiert und fragmentiert, was wiederum dazu führt, dass die Identifikation mit dem Staat der Loyalität gegenüber der eigenen Konfessionsgemeinschaft untergeordnet wird. Der Konfessionalismus bewirkt die praktische Abwesenheit eines nationalen, politi-schen Parteienpluralismus, über den der Volkswille mehrheitlich in effektives Regie-rungshandeln übertragen werden könnte. Die Folge war und ist immer wieder ein Legi-timationsverlust der Regierung insbesondere in den systembedingt akut benachteiligten Bevölkerungsteilen, wie etwa den Palästinensern oder den Schiiten, wie nicht zuletzt das Erstarken einer quasi-staatlichen Macht wie Hizbollah verdeutlicht, die staatliche Funktionen dort übernimmt, wo der Staat als solcher aufgrund der zuvor geschilderten Probleme immer wieder versagt.
Nach der Religionssoziologie Max Webers bezeichnet Säkularisierung die schrittweise „Entzauberung“ der Welt, eine kulturelle Transformation weg von den Heilslehren der Religion, hin zu einer modernen, zweckrational ausgerichteten Gesellschaft.80 Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass weder in Israel noch im Libanon Staat bzw. politisches System und Gesellschaft ausreichend säkularisiert sind. Die Folge sind in beiden Staaten immer wieder Rechtsstaatsaufweichungen zulasten unerwünschter oder sich in der Minderheit befindlicher Teile der Gesellschaft.
Abschließend ist daher aus den Ergebnissen dieser Arbeit ableitend festzustellen, dass in nicht oder mangelhaft säkularisierten Systemen zumindest mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Demokratiedefekte und Systeminstabilität zu erwarten sein dürften.
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1 Merkel, Wolfgang: Systemtransformation., S. 10 ff.
2 Ebd., S. 20 ff.
3 Ebd., S. 28 ff.
4 Wolffsohn/Bokovoy: Israel Geschichte Wirtschaft Gesellschaft Politik, S. 60 ff.
5 Algazi, Gadi: Sperrzonen und Grenzfälle in: Lüdtke/Wild: Staats Gewalt Ausnahmezustand und Sicherheitsregimes, S. 309 ff.
6 Unabhängigkeitserklärung vom 14.05.48
7 Wolffsohn/Bokovoy: s. o., S. 14
8 Ebd., S. 15 ff.
9 Verfassungen Israels (Grundgesetze)
10 Wolffsohn/Bokovoy: s. o., S. 53 ff.
11 Schneider, Richard Chaim: Israel am Wendepunkt, S. 46
12 Wolffsohn/Bokovoy: s. o., S. 59 ff.
13 Avidan, Igal: Israel Ein Staat sucht sich selbst, S. 161 ff.
14 Vergl.: Rückkehrgesetz von 1951
15 Vergl.: Focus Migration: Israel, zur Staatsangehörigkeit
16 Meyer, Hajo G.: Das Ende des Judentums Der Verfall der israelischen Gesellschaft, S. 140 ff.
17 Avidan, Igal: s. o., S. 11 ff.
18 Hermann, Katja: Palästina in Israel, S. 191 ff. (Kapitel 8.1)
19 Wolffsohn/Bokovoy: s. o., S. 335 ff.
20 Treffer: Israels Identitätskrise, S.70 ff.
21 Orthodoxe Partei vornehmlich orientalische Juden (Sefardim) repräsentierend, aktuell in der Regierung
22 Ultraorthodoxe Partei, momentan im Block des Vereinigten Thora-Judentums an der Regierung beteiligt
23 Wolffsohn/Bokovoy: s. o., S. 361
24 Gemeint sind: Likud, Ichud Leumi, Schas und Vereinigtes Thora-Judentum
25 Vergl.: 15. Knesset ab 1999
26 Schneider, Richard Chaim: s. o., S. 51 ff.
27 Wolffsohn/Bokovoy: s. o., S. 108 ff.
28 Treffer, Gerd: s. o., S. 84 ff.
29 Meyer, Hajo G.: Das Ende des Judentums Der Verfall der israelischen Gesellschaft, S. 252 ff.
30 Schneider, Richard Chaim: s. o., S. 25 ff.
31 Oz, Amos: Die Hügel des Libanon, S. 101 ff.
32 Oz, Amos: Die Hügel des Libanon, S. 90 ff.
33 Neuberger, Benyamin: Der Staat Israel (Parteien)
34 Vergl: Treffer s. o., S. 61 ff .
35 Quelle: Studie des israelischen Instituts für Demokratie (2007 Democracy Index), nach der Quelle (S. 75) sind es sogar nur 32%, die Daten wurden später auf 50% revidiert, da sich nach Auskunft des Instituts Fehler eingeschlichen hatten
36 Schneider, Richard Chaim: s. o., S. 109 ff.
37 Al-Haj, Majid et al.: Erziehungswesen und Bildungssystem, in: Klein, Uta: Die Anderen im Innern, S. 87 ff.
38 Avidan, Igal: s. o., S. 97 ff.
39 Barzilai, Gad et al.: Rechtswesen und Innere Sicherheit, in: Klein, Uta: Die Anderen im Innern, S. 101 ff.
40 Hermann, Katja: Palästina in Israel, S. 211 ff.
41 Meyer, Hajo G. s. o. S. 189 ff.
42 Vergl.: Lijphart, Arend: Democracy in plural societies A comparative exploration
43 Sakmani, Manuel Samir: Der Weg der Hizbullah Demokratietauglichkeit, Konflikt- und Stabilisierungspotenziale im Libanon, S. 25 ff.
44 Lebanon Constitution (engl. Übers.)
45 Koch, Cordelia: Verfassung im Kraftfeld von Krieg und Frieden, 245 ff.
46 Ebd., S. 237 ff.
47 Zeitz, Kilian: Libanon: Eine defekte Demokratie?, S 81 ff.
48 Ebd., S. 67 ff.
49 Dietrich, Barbara: Verraten, Vergessen, Verlassen Palästinensische Flüchtlinge im Libanon
50 Informationsservice Auswärtiges Amt: Libanon, Innenpolitik, Situation der Frauen
51 Carnegie Endowment for International Peace: Libanon 2008, S. 8 bzw. S. 23
52 Hippler, Jochen: Konfliktanalyse Libanon, S. 2
53 Koch, Cordelia: s. o., S. 315 ff. (dort sind alle 18 Konfessionen aufgeführt)
54 Kuderna, Michael: „Christliche Gruppen im Libanon“, S. 71 ff.
55 Köhler, Wolfgang: Die Vorgeschichte des Krieges im Libanon, S. 21 bzw. bei Kropf, Annika: Oppositionsbewegungen im Libanon, S. 55 ff.
56 Beruhend auf einer Volkszählung von 1932 (Vergl.: Kropf: Oppositionsbewegungen im Libanon S. 189)
57 Kropf, Annika: Oppositionsbewegungen im Libanon, S. 62
58 Ebd.: S. 95 ff.
59 Zeitz, Kilian: s. o., S. 59 ff.
60 Koch, Cordelia: s. o., S. 193 ff.
61 Kropf, Annika: s. o., S. 113 ff.
62 Vergl.: Sabra, Martina: Konfessionalismus als Auslaufmodell
63 Kropf, Annika: s. o., S. 121 ff.
64 Lebanese Constitution, Art. 27 (Representation)
65 Koch, Cordelia: Das Ende der Koexistenz im Libanon?, S. 122 ff.
66 Vergl.: Perthes, Volker, Geheime Gärten Die neue arabische Welt, S. 278
67 Zeitz, Kilian: s. o., S. 18
68 Köhler, Wolfgang: Die Vorgeschichte des Krieges im Libanon, S. 22 ff.
69 Ghadban, Ralph: Religionskonflikte am Beispiel des Konfessionalismus im Libanon
70 Köhler, Wolfgang: s. o., siehe insbesondere die Tabelle S. 27
71 Koch, Cordelia: s. o., S. 202 ff.
72 Perthes, Volker: s. o., S. 270 ff.
73 Kropf, Annika: s. o., S. 130
74 Sakmani, Manuel Samir: Der Weg der Hizbullah, S. 29 ff.
75 Ebd. S. 41 ff.
76 Ebd. S. 124 ff.
77 Koch, Cordelia: s. o., S. 276 ff.
78 Sakmani, Manuel Samir: s. o., S. 144 ff.
79 Merkel, Wolfgang: s. o., S. 123 ff.
80 Vergl: Weber, Max: Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie 1
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